BKF-Ausbildungszentrum-Pfullendorf-Linzgau und Gefahrgutschule
Zertifizierter Bildungsträger gemäß der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung-Weiterbildung. Zertifizeiert vom TÜV Süd.
Ziele der BKF Aus-und Weiterbildung
1. Ziele der bundesrechtlichen Neuregelung (BKrFQG und BKrFQV) sind insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs, sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Berufsanfänger.
2. Gegenstand der Neuregelung ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.
Neuerwerber des Lkw- bzw. Busführerscheins müssen zusätzlich zum Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen eine Grundqualifikation über tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse absolvieren und hierüber eine Prüfung bei der IHK (Zuständigkeit kraft Bundesrecht) ablegen. Alle gewerblichen Lkw- und Busfahrer müssen ab 10. September 2008 (Bus) bzw. ab 10. September 2009 (Lkw) im 5-Jahres-Turnus eine BKF-Weiterbildung absolvieren.

Road Package
Wichtig –Wichtig - Wichtig
am 04.12.2011 ist das EU- „Road Package“ in Kraft getreten und hat weitreichende Veränderungen mit sich gebracht. Eine letzte Fristverlängerung für die betroffenen Unternehmen ist bis Juni 2012 gegeben worden.
6 alte Vorschriften sind in 3 neue VO zusammengefasst worden.
Erstmals wird die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers in der EU einheitlich geregelt. Das Gesetz ist überaus wichtig, da es nicht nur die Voraussetzungen zum Berufszugang enthält, sondern auch insbesondere in den Anhängen dezidiert Vorschriften enthält, bei deren Verletzung die persönliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt wird und somit der Bestand der Lizenz gefährdet ist.
Dies sind die alten:
VO (EWG) Nr. 881/92 Gemeinschaftslizenzverordnung
VO (EWG) Nr. 3118/93 Kabotageverordnung GüKG
Richtlinie 2006/94 EG gemeinsame Regeln im Güterverkehr
VO (EWG) Nr. 684/92 Grenzüberschreitender Personenverkehr
Richtlinie 96/26/EG Berufszugangsrichtlinie
daraus wurden am 04.11.2012 die 3 „Neuen“ mit deutlichem Inhalt und neuen Anforderungen:
VO (EG) Nr. 1071/2009
VO (EG) Nr. 1072/2009
VO (EG) Nr. 1073/2009
Daraus ergeht unter anderem, dass ein Unternehmen gem. VO (EG) 1071/2009 Artikel 4 der zuständigen Behörde schriftlich einen Verkehrsleiter zu benennen hat der:
die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet;
der zuverlässig ist;
der seinen ständigen Aufenthalt in der EU hat;
der fachlich geeignet ist.
Dies hat bis spätestens Juni 2012 zu erfolgen. Die Benennung wird EU weit registriert und ist allen Mitgliedsstaaten zugänglich. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Auflagen der VO kann und wird die Lizenz möglicherweise entzogen.
Der Verkehrsleiter kann im Unternehmen tätig sein( z. B. der Inhaber oder der Disponent) oder als nicht zum Unternehmen gehörende Person vertraglich verpflichtet werden.
Die Problematik der Berufszugangsverordnung ergibt sich aus der Liste der schweren Verstöße, die im Anhang IV VO (EG) 1071/2009 in Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a zu finden sind.
Einer dieser Verstöße kann schnell zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters führen, bzw. auch des Konzessionsinhabers. Die sofortige Entziehung der EU-Lizenz ist in Einzelfällen möglich. Man kann hier durchaus von den 7 Todsünden sprechen, die die Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters nach sich ziehen kann.
Die Entziehung gilt je festgestelltem Fz europaweit. Die Meldung geht an die ausstellende Behörde und kann die grundsätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit im Betrieb zur Folge haben.
2 Beispiele:
1.
Überladung: Bei einer Verkehrskontrolle ergibt sich eine Überschreitung der zul. Gesamtmasse um mehr als 20 % bei Fahrzeugen über 12 to oder um mehr als 25 % bei Fahrzeugen mit nicht mehr als 12 to zul. Gesamtmasse. Folge: der Verkehrsleiter wird als unzuverlässig angesehen und verliert die Lizenz.
2.
Es wird eine Manipulation am Kontrollgerät/Geschwindigkeitsbegrenzer/Schaublätter in irgendeiner Form festgestellt – Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters –Lizenz in Gefahr!!
Selbstverständlich können Sie jederzeit Fragen an mich richten, die ich gerne und möglichst zeitnah beantworten werde.
Weitergehende Informationen erhalten sie natürlich in meinen Weiterbildungen.
Sie haben weitere Fragen? Sprechen Sie mit uns!
Unsere Servicenummer: 07552/7085
Neuregelung Anwendungsbereich BKrFQG
1) Anwendungsbeispiele des § 1 BKrFQGUmfasst vom Anwendungsbereich der Neuregelung sind z.B.
der Werksverkehr, Transporthilfstätigkeiten, gewerbliche Fahrten des/r Unternehmer(s)/in in eigener Person, Abfallentsorgung und -transport einschließlich des Einsammelns von Hausmüll.2) Öffentliche HandDer Begriff „Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des § 1 Abs. 1 BKrFQG ist grundsätzlich auch zu bejahen bei Fahrten für Träger des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kommunale Eigenbetriebe). Ausnahmen sind ggf. nach § 1 Abs. 2 BKrFQG zu prüfen. Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG ist beispielsweise anzunehmen bei Fahrten zum Zwecke der Straßen- und Stadtreinigung, der Grünpflege, des Winterdienstes oder der baulichen Unterhaltung von Straßen.3) Land- und ForstwirtschaftNicht umfasst vom Anwendungsbereich des BKrFQG sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die den Fahrerlaubnisklassen L oder T unterfallen (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 5 FeV).Eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge der C- und D-Klassen ergibt sich gemäß der amtlichen Begründung (BT-Drs. 13/1365, S. 11) zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG auch für Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GüKG. Dies sind z.B. Milchtransporte unter den dort genannten Voraussetzungen oder Transporte durch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
Vgl. zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG näher unten lit. d).
4) Sog. „Handwerkerklausel“, § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQGFür Handwerksbetriebe und Kleingewerbetreibende erlangt die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG Bedeutung.Die Begriffe „Material, Ausrüstung“ im Sinne der sog. Handwerkerklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Dabei kommt es stets darauf an, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des/r Fahrer(s)/in darstellt.Die Prüfung der Frage, ob die Fahrten als „Haupttätigkeit“ ausgeübt werden, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weiteres Indiz kommt auch die Branchenzugehörigkeit (z. B. bei selbstständigen Handwerker/innen) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinaus gehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des/r Fahrer(s)/in am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz.5) Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQGVon den Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4a) und Nr. 4c) BKrFQG sind umfasst
Erprobungsfahrten zum Zwecke der technischen Entwicklung,
Erprobungsfahrten im Rahmen einer Fahrzeugreparatur, -wartung oder einer technischen Untersuchung,
Fahrten mit Fahrzeugen, die als Neufahrzeug noch keine Erstzulassung oder nach einem Umbau noch keine Wiederzulassung haben.
Umfasst von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4a) BKrFQG ist auch der sog. Hol- und Bringservice, d.h. Abholung des Fahrzeugs und Rückgabe nach Abschluss der Werkstattarbeiten, wenn solche Fahrten auf direktem Wege zur Werkstatt oder umgekehrt, sowie als Leerfahrt (ohne Fahrgäste bzw. Transportgut) durchgeführt werden.Umfasst von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4a) bzw. Nr. 4c) BKrFQG können Erprobungs- und Überführungsfahrten auch dann sein, wenn bei Fahrten zu den genannten Zwecken neben dem/r Fahrer/in weitere Personen zu Beobachtungs-, Erprobungs- oder Messzwecken oder als Ersatzfahrer/innen anwesend sind. Maßgeblich ist, dass es sich nach dem Gesamteindruck nicht um gewerbliche Personenbeförderung handelt.6) Ausbildungs-, Prüfungs-, und BKrFQG-Fahrten, Fahrten zu privaten ZweckenAusbildungs- und Prüfungsfahrten im Rahmen der Fahrausbildung zum Lkw-/ Busführerschein sowie Fahrten im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der Weiterbildung sind von der Anwendung des BKrFQG nicht umfasst, § 1 Abs. 2 Nr. 6 (neu) BKrFQG.
Dasselbe gilt für Fahrten zu privaten Zwecken, § 1 Abs. 2 Nr. 7 (neu) BKrFQG.Quelle:FAHRLEHRERVERBAND Baden-Württemberg e. V.
Digitaler Tachograph - Verlängerung von Unternehmerkarten

Derzeit läuft erstmals die Gültigkeit von Unternehmenskarten für die Digitalen Kontrollgeräte ab. Bitte beachten Sie, dass die rechtzeitige Verlängerung (also noch vor dem Gültigkeitsablauf) von großer Bedeutung ist.
Hintergrund: Wird eine Unternehmenskarte erst nach ihrem Ablauf verlängert, wird eine neue Kartensystemnummer erteilt. Dies hat zur Folge, dass Daten nur noch vom neuen Gültigkeitstag an ausgelesen bzw. eingesehen werden können, nicht aber Rückwirkend. Neben einem zusätzlichen Aufwand entstehen Ihnen hierfür auch zusätzliche Kosten: Denn nur eine zugelassene Werkstatt kann auch rückwirkende Daten auslesen.
Ist die Weiterbildungsbescheinigung von Besitzständler durch vorzeitigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 ,,verbraucht" ?
In der Vergangenheit haben bereits Fahrer, die über einen Besitzstand nach § 3BKrFQG verfügen, eine Weiterbildung abgeschlossen und dieWeiterbildungsbescheinigung zum Eintrag der Schlüsselzahl 95 vorgelegt.Verschiedene Landesministerien haben im April/Mai 2011 die nachgeordneten Behörden in verschiedenen Erlassen darauf hingewiesen, dass in diesem Fall durch die Eintragung der Schlüsselzahl 95 diese Weiterbildungsbescheinigung nicht ,, verbraucht " sei. Vielmehr könne sie - nach Auffassung dieser Landesministerien - nach Ablauf des Besitzstandes bzw. zur erstmaligen Verlängerung der Schlüsselzahl 95 um weitere fünf Jahre (nochmals) verwendet werden.
(so z.B. Bayerisches Staatsministerium des Inneren, Erlass v. 20.04.2011, S4 ; Ministerium für Umwelt Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 26.04.2011, S. 2 ; Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfahlen, Erlass vom 12.05.2011, S. 3).
Vorzeitige Eintragung der Schlüsselzahl 95
Landratsamt Sigmagingen
Falls Sie im Fernverkehr/Ausland tätig ( "gewerbliche Tätigkeit" ) sind, kann es dort bei Kontrollen zu Problemen kommen. Um solchen Problemen vorzubeugen, bietet das Landratsamt Sigmaringen an, die Schlüsselzahl 95 schon jetzt einzutragen, ohne dass sie den Nachweis der Weiterbildung vorlegen. ( Die Weiterbildung muss bei der nächsten Verlängerung jedoch bis spätestens 09.09.2015 (Kl. DE) / 09.09.2016 (Kl. C1E, CE) nachgewiesen werden.)
Lt. Geb. Nr. 343 beträgt die Gebühr für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 Euro 28,60€
Was bedeutet "zu gewerblichen Zwecken"
Es kommt auf den Zweck der Fahrt an: Sollten Sie für den Transport von Gütern oder für die Beförderung von Personen ein Entgelt erhalten, handelt es sich um eine "gewerbliche Tätigkeit". Der Schwerpunkt der Tätigkeit ist das Fahren im Güterkraft- oder Personenverkehr als Haupttätigkeit.
Referenten/Dozenten-Vermittlung
Training for careers in transport and logistics
Suchen Sie einen professionellen Referenten / Dozenten für Ihre Aus - oder Weiterbildung ?
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ausgewiesene Spezialisten auf ihrem Gebiet und besitzen Kenntnisse unterschiedlicher Sachgebieten.
Für jedes Fach- und Sachgebiet ein besonders ausgebieldeter Referent/Dozent.
Zu unserem Referenten/Dozentenpool zählen qualifizierte Fachdozenten und Referenten die sowohl jahrelange praktische Erfahrung haben, so wie auch in der Erwachsenenbildung entsprechend qualifiziert sind. Auf ständige Aus –und Weiterbildung unserer Referenten/Dozenten legen wir größten Wert.
Wir bieten ihnen Referenten/Dozenten zu folgenden Sachgebieten:
Berufskraftfahrer Aus-und Weiterbildung LKW/Bus- Gabelstapler
- Ladekran
- Ladungssicherung
- Wechselbrückentraining
- Präzisionstraining LKW C/CE
- Digitaler Tachograph DTCO
- Lenk- und Ruhezeiten
- Spezial-SeminarI Kleinbus, Kleintransporter, (Sprinter) für Kurier-,Express und Paketdienstfahrer
- Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung im Güterverkehr
- Stress Präventionsseminare
- Eco Training PKW/LKW/Bus
- Sicherheitstraining PKW/LKW/Bus
- Fahrausbildung
Seminarraum in Pfullendorf mieten – Erfolgsatmosphäre inklusive
- funktionaler Räum
- möbliert nach Ihren Wünschen
- Klimatisiert
- Empfang Ihrer Gäste vor seminar beginn
- moderne Präsentationsmedien
- Internet Anschluss
- Konferenzgetränke auf Wunsch
- Catering auf Wunsch
Für die erfolgreiche Konferenz oder Seminare möchten Sie eine Räumlichkeit, die für einen professionellen und modernen Auftritt sorgt, einen Konferenzraum mit angenehmem Ambiente und allem nötigen Equipment für eine professionelle Präsentation? Einen geeigneten Konferenzraum, der voll und ganz Ihren persönlichen Anforderungen entspricht, können Sie bei uns mieten. wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr Unternehmen gelungen repräsentiere.
Wir verwalten und organisieren für Sie oder Ihren Betrieb !
Damit sind Sie rechtlich immer auf der richtigen Spur !
- obligatorische Fortbildunggen (BKF-Weiterbildungen) nach EU BKrFQG
- inhouseschulung vor Ort - auch überregional
- Fortbildung ADR ( Gefahrgut )
- Ladekran
- Gabelstapler
- Ladungssicherrung
- Augenärztliche / Ärztliche Untersuchungen
- Synchronisation Weiterbildung / Fahrerlaubnis / Fahrerkarte
- Beratung und Planung der Fahrer der erforderlichen Maßnahmen
- Sie können jederzeit online die Stände der Fahrer und Weiterbildungen auf unserem BKF-Planer abrufen.
- Wir unterstützen sie bei der Auswahl geeignete Bewerber (m/w) zu finden für die Ausbildung zum Berufskraftfahrer
- Betreung und Begleitung während der Ausbildung der Auszubildenden
Wir entlasten Ihre Verwaltung wann und ob in welchem Umfang eine Weiterbildung nötig oder Vorgeschrieben ist. Wir sorgen dafür ,dass alle Fahrer Ihres Betriebes im Jahre 2013 ( Bus ) und 2014 ( LKW ) die Ziffer " 95 " - Nachweis über Grundqualifikation im Führerschein eingetragen ist!
Informieren Sie sich über unser gesamtes Leistrungsspektrum. Wir freuen uns auf noch mehr Zuwachs und wünschen Ihnen viel Erfolg!
Haben Sie noch weitere Fragen oder wünschen detallierte Informationen? Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail unter
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
ACHTUNG § !
Ordnungswidrig handelt der Fahrer,der vorsätzlich oder fahrlässig, das im Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) für seine jeweilige Tätigkeit vorgeschriebene Mindestalter nicht beachtet oder Weiterbildungsnachweise nicht besitzt oder nicht mitführt.
Die Geldbuße für den Fahrer kann bis zu € 5.000 ,- betragen für den Unternehmer,der eine entsprechende Fahrt anordnet oder zulässt, kann bis zu € 20.000 ,- betragen!
Gabelstapler, Staplerschein, Ausbildung nach BGV
Wir bieten Ihnen eine professionelle Aus- und Weiterbildung
für Fahrer von Flurförderzeugen an.


Ein Fahranwärter für Flurförderfahrzeuge (Gabelstaplerfahrer) ist so auszubilden, dass er mit dem Umgang, der Steuerung und Technik der Maschine insoweit vertraut ist, dass er das Gerät fach- und somit sicherheitsgerecht führen kann. Hierzu muss er praxisnah ausreichend üben können.
Probanden für das selbstständige Steuern von Flurförderfahrzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand müssen Ihre Ausbildung mit einer Prüfung in Theorie und Praxis erfolgreich abschließen.
Das Steuern von o. a. Flurförderzeugen, wie Gabelstapler, Schubmaststapler, kraftbetriebene Hubwagen, Wagen, Schlepper, Quergabelstapler, Regal- / Flurförderfahrzeuge und der gleichen, gilt immer als selbstständig; es sei denn, Jugendliche unter 18 Jahren werden zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht, z.B. zum Gabelstaplerfahrer, ausgebildet.
Sie als Unternehmer stehen in der Pflicht, für die Arbeitssicherheit Ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Dazu zählt natürlich auch, dass Sie Ihr Personal für den Einsatz auf einem Gabelstapler entsprechend schulen lassen. Um den Anforderungen, die der Gesetzgeber an Sie stellt gerecht zu werden, gestalten wir unsere Ausbildung nach den jeweils aktuellsten Vorgaben der Berufsgenossenschaften.
Wir wollen erreichen, dass unsere Absolventen Gefahren frühzeitig erkennen, weniger Risiko eingehen und somit Unfälle vermeiden. Damit bieten wir Ihnen ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit. Ausbildung zum Gabelstapler mit personalbezogenen Fahrausweis nach BG
Nächster Kurs am 02.06.2012 um
08:00 Uhr
Anmeldung unter Tel.: 07552 / 7085
Qualifizierung - Ausbildung - Weiterbildung
Aktuelle Förderprogramme 2012
Wir sind Zertifizeirt nch AZWV,dadurch können Sie bei uns unter bestimmten Vorraussetzungen öffentliche bzw. staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen.
Profitieren Sie von staatlichen Förderprogrammen!

Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann die Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit sowie der ARGE mit einem Bildungsgutschein gefördert werden!
Sämtliche Kosten für die Ausbildung, Prüfgebühren, Gebühren der Antragstellung (inkl. der ggf. erforderlichen ärztlichen oder augenärztlichen Untersuchung, MPU sowie Fahrt- und Übernachtungskosten) sind im Bildungsgutschein enthalten.
Bildungsgutschein: Förderung durch WeGebAU/Agentur für Arbeit
(Weiterbildung geringqualifizierter und beschäftigter Arbeitnehmer in Unternehmen)Mit der WeGebAU-Förderung soll Betrieben die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter erleichtert werden.
Die Voraussetzungen erfüllen Arbeitnehmer, die
- gering qualifiziert (ohne Berufsabschluß) sind
- länger als 4 Jahre in einer Anlerntätigkeit beschäftigt sind
- qualifiziert sind und deren Berufsabschluß 4 Jahre zurückliegt und in dieser Zeit an keiner durch öffentliche Mittel geförderten Weiterbildung teilgenommen haben
- das 45. Lebensjahr beendet haben und in kleinen und mittelständischen Betrieben (bis 250 Mitarbeiter) beschäftigt sind
Die Agentur für Arbeit übernimmt die Kosten für die Weiterbildung, sowie die Fahrtkosten und bei Bedarf Kosten der Unterbringung und Betreuungskosten.
Bei geringfügig qualifizierten Arbeitnehmern gewährt die Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt.
Bildungsgutschein: Förderung der Kurzarbeit
- Angestellte in Kurzarbeit ohne Berufsabschluss erhalten einen Bildungsgutschein für die Fortbildungsmaßnahme. Dem Arbeitgeber werden in der Zeit der Fortbildung 100% der Sozialversicherungsbeiträge von der Agentur für Arbeit erstattet.
- Angestellte mit Berufsabschluss können über den Europäischen Sozialfond (ESF) gefördert werden.
Weiterführende Informationen
Prospekte der Agentur für Arbeit:![]() |
![]() |
![]() |
| Förderung der beruflichen Weiterbildung |
Weiterbildung von Beschäftigten |
Qualifizierung während Kurzarbeit |
Links
- Agentur für Arbeit: Bildungsgutschein
Wir erhalten EU Fördermittel (ESF Ziel3) die wir an die Teilnehmer weitergeben.
30% bzw. 50% Ermäßigung, d.h.
50% Zuschuß ab 50 Jahre
30% Zuschuß unter 50 Jahre
Auf folgende Lehrgänge:
- BKF Weiterbildungs Module 1,2,3,4,5
- Ladungssicherung
- Lenk und Ruhezeiten
- Einweisung DigitalerTachograph DTCO
- Beschleunigte Grundqualifikation
- Gefahrgut Basis-Tank u. Fortbildung
- Gabelstapler Aus - und Frortbildung
- Eco Training LKW / Bus / PKW
- Gabelstapler Ausbildung
- Gabelstapler Fortbildung
- LKW Sicherheits Training
- Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung im Güterverkehr
WICHTIG: Bereits jetzt ist bekannt, dass für 2013 keine Fördermittel mehr vorhanden sind! Nutzen Sie noch die
Gelegenheit in 2012: besuchen Sie unsere Schulungen und profitieren Sie von der Förderung!




EU- Berufskraftfahrer Aus- und Weiterbildung.pdf

