§ Rechtliche Grundlagen
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG / BKrFQV
Gesetz / Verordnung
Gilt für alle Fahrer und Fahrerinnen im gewerblichen Güterkraft-oder Personenverkehr ab 3,5t zulässigen Gesamtgewicht.
Gesetz über die Grundqualifikation undWeiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder
Personenverkehr (Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
BKrFQG
Ausfertigungsdatum: 14.08.2006
Vollzitat:
"Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)"
Fußnote
Textnachweis ab: 1.10.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 1958 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Satz 2 am
1.10.2006 in Kraft getreten; § 8 ist am 18.8.2006 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im
Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und
Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
1. deutsche Staatsangehörige sind,
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
oder
3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf
öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der
Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde
nicht überschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der
anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der
Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr
eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdiensten eingesetzt werden,
4. Kraftfahrzeugen, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken
oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne
des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder
die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des
Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 mitführt;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E
erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den
Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs.
1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2
mitführt.
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbeförderungsgesetzes
bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz
5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten
Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei
Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der
Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des
Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist
nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder
2 maßgebliche Klasse.
§ 3 Besitzstand
§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und
Fahrerinnen, die
1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
§ 4 Erwerb der Grundqualifikation
(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer
Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8
Abs. 1 Nr. 1 oder
2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/
Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur
Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.
(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht
bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer
theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der
Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers
und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und
Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug
auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs vorgeschriebene
Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gültige
Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse
besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im
Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die
Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.
§ 5 Weiterbildung
(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der
beschleunigten Grundqualifikation;
2. zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1;
3. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Abweichend
von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren
Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis
übereinstimmt, soweit
1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei
Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;
3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die
Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu
halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung
besteht.
(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen
hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung
abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die
Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine
bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder
Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels
sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes), müssen
1. die Grundqualifikation im Inland erwerben,
2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
abschließen, in dem sie beschäftigt sind.
§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
(1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung sind:
1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2
des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des
Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten
Ausbildungsberufen durchführen,
4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur
Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer
nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des
Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,
5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung
werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn
1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für
die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten verfügen,
2. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer
ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung
vorhanden sind,
4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und
5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des
Antragstellers sprechen.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die
Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften
über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
(4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung haben bei ihrer Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und
der auf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu beachten. Die Überwachung
der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt der nach
Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den üblichen Büround
Geschäftszeiten Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und
Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können. Ferner kann sie einer
Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz
untersagen, wenn diese die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
§ 8 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen zu treffen über
1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung,
insbesondere über Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberin,
Inhalte von Unterricht und Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen;
2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die
Weiterbildung;
4. die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren; dabei kann auch vorgesehen
werden, dass Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen
Behörden ausgestellt werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die
der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Euro geahndet werden.
(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle des Bundesamtes für
Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen
Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. In den übrigen
Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde.
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)
Die Verordnung wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 22.8.2006 I 2108 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gemäß Art. 6 dieser Verordnung am 1.10.2006 in Kraft getreten.
§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
(1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
(2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt.
(3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen.
(4) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die für den praktischen Teil amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann. Die Industrie- und Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten. Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.
(3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für
Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den Fahrstunden nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
(4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden.
(5) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entsprechend zu verkürzen.
§ 3 Untichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen. Für die in Satz 1 genannten Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
§ 4 Weiterbildung
(1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist.
(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen
Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
§ 5 Nachweise
(1) Nach
1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,
2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 (Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte
eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen.
(2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich.
(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im
1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen Grundqualifikation und Weiterbildung nachweisen durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 8. Verkehrspolitik - C. Straßenverkehr (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 449) geändert worden ist, soweit diese Angaben hierzu enthält;
2. Personenverkehr durchführen, können Grundqualifikation und Weiterbildung auch nachweisen durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheinigung.
(4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der Eintrag in die Fahrerbescheinigung im Feld "Besondere Bemerkungen" durch die für deren Erteilung zuständige Behörde vorgenommen. Der Eintrag lautet: "95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum ... erfüllt". Unter den Voraussetzungen nach Satz
1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.
(5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen.
§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
2. die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachweisen;
3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1)
Liste der Kenntnisbereiche
1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.
1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten.
1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs
Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts
der Fahrgäste, insbesondere: richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Kraftomnibusses und
die Erfüllung anderer Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder).
1.6 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung
der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.
2 Anwendung der Vorschriften
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- oder Personenverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr,
insbesondere: Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses.
3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
3.1 Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: allgemeine Information, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für
Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer.
3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.
3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere: Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.
3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen
Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen und Lastkraftwagen, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
3.7 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, Kühlwagen usw.), Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr.
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils gleichen Teilen aus
a) Multiple-Choice-Fragen,
b) Fragen mit direkter Antwort,
c) einer Erörterung von Praxissituationen.
Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein.
Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.
2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen.
Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Bewerbers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.
Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil dauert 30 Minuten.
Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator statt. Ihre Dauer ist so zu bestimmen, dass der Prüfer oder die Prüferin die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten.
Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4 Satz 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2114, 2115
Muster
Bundesrepublik Deutschland
(Erste Seite der Bescheinigung) Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr (Nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003)
Bezeichnung der zuständigen Landesbehörde
Hiermit wird bescheinigt, dass Frau/Herr: ............................................................ Name und Vorname: ..................................................... Geburtsdatum und Geburtsort: .......................................... Staatsangehörigkeit: ..................................................
Art und Nummer des Ausweises: ......................................... ausgestellt am: ....................................................... in: ................................................................... Nummer des Führerscheins: ............................................. ausgestellt am: ....................................................... in: ................................................................... Nummer der Sozialversicherung: ........................................ mit den vorgelegten Bescheinigungen den Nachweis erbracht hat über die ( ) Grundqualifikation ( ) Weiterbildung
Die Befähigungspflicht ist bis zum ...........................erfüllt. Ausgestellt in ..................... am ............................... ..................................................... Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde
(Zweite Seite der Bescheinigung)
Allgemeine Bestimmungen
Diese Bescheinigung wird gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) ausgestellt. Es wird bestätigt, dass die Fahrerin/der Fahrer, deren/dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, für den Zeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation oder Weiterbildung erfüllt, die die Richtlinie 2003/59/EG für die Durchführung von Fahrten im gewerblichen Personenverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangt. Die Bescheinigung kann von der zuständigen deutschen Behörde, die sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung zu Tatsachen, die für die Ausstellung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzulegen.
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