Ist die Weiterbildungsbescheinigung von Besitzständler durch vorzeitigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 ,,verbraucht" ?

In der Vergangenheit haben bereits Fahrer, die über einen Besitzstand nach § 3BKrFQG verfügen, eine Weiterbildung abgeschlossen und                                    dieWeiterbildungsbescheinigung zum Eintrag der Schlüsselzahl 95 vorgelegt.

Verschiedene Landesministerien haben im April/Mai 2011 die nachgeordneten Behörden in verschiedenen Erlassen darauf hingewiesen, dass in diesem Fall durch die Eintragung der Schlüsselzahl 95 diese Weiterbildungsbescheinigung nicht  ,, verbraucht " sei. Vielmehr könne sie - nach Auffassung dieser Landesministerien - nach Ablauf des Besitzstandes bzw. zur erstmaligen Verlängerung der Schlüsselzahl 95 um weitere fünf Jahre (nochmals) verwendet werden.

(so z.B. Bayerisches Staatsministerium des Inneren, Erlass v. 20.04.2011, S4 ; Ministerium für Umwelt Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 26.04.2011, S. 2 ; Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfahlen, Erlass vom 12.05.2011, S. 3).