Beschleunigte Grundqualifikation / Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Wer ist von diesem Gesetz betroffen?
Alle die gewerblich Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs für Fahrten von Fahrzeugen über 3,5t zulässigen Gesamtmasse und im Bereich des Personenverkehrs für Fahrten mit mehr als acht Fahrgastplätzen .Benötigen zusätzlich zum Führerschein eine Grundqualifikation. Und ab 2013 für Bus bzw. 2014 für LKW die Weiterbildungsmaßnahmen. (BKF Weiterbildung 35 Stunden)
Daher müssen Sie sich künftig alle 5 Jahre einer BKF Weiterbildung in den Bereichen Sicherheit und Wirtschaftlichkeit teilnehmen und diese im Führerschein entsprechend eintragen lassen.
Alle Fahrerlaubnisbewerber/innen der Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE, die den Führerschein gewerblich nutzen wollen,müssen sich nach den Stichtagen Grundqualifizieren.
Nicht betroffen sind Kraftfahrer der alten Führerscheinklasse 3 !Da sie schon Grundqualifiziert sind, benötigen nur noch die BKF Weiterbildung.
Ab wann tritt das Gesetz in Kraft?
Stichtage sind:
10. September 2008 Klasse DE
10. September 2009 Klasse CE
Nach den Stichtagen gelten folgende Wege zum Erwerb der Grundqualifikation
1. Ausbildung § 4 Abs. 1 Nr.2 BKrFQG |
2. Grundqualifikation § 4 Abs. 1 Nr.1 BKrFQG |
3. beschleunigte § 4 Abs. 2 BKrFQG |
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Sonderfall Umsteiger
LKW - Fahrer, die als Busfahrer tätig werden wollen, und Busfahrer, die als LKW - Fahrer arbeiten möchten , benötigen dazu die Grundqualifikation Umsteiger.
Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Zeitstunden, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betroffenen Klasse entfallen muss (§3 BKrFQV). Bei der Prüfung müssen die Umsteiger nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen.
Prüfung 110 Min Theorie und 210 Min. Praxis