A
DR - Basiskurs
Fahrzeugführer, die gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen transportieren, müssen gemäß Kapitel 8.2 ADR besonders geschult werden.
Gefahrgutfahrerschulung "Basiskurs" nach ADR
Dieser ADR-Basiskurs richtet sich an alle Fahrer, die gefährliche Güter als Stückgut oder Schüttguttransporte (außer Klasse 1 und 7) auf öffentlichen Straßen transportieren.
Im ADR-Basiskurs werden Kenntnisse und Befähigungen vermittelt, die hinsichtlich der Durchführung der Beförderung als Fahrzeugführer von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Straßenverkehr vorgeschrieben sind.
Inhalte:
- Allgemeine Vorschriften
- Allgemeine Gefahreigenschaften
- Dokumentationen
- Bezettelung und Kennzeichnung
- Fahrzeug und Beförderungsarten
- Umschließungen und Ausrüstungen
- Durchführung der Beförderung
- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen
- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen
Dauer:
- 2,5 Tage = 20 Unterrichtseinheiten a' 45 min.
Abschluss:
- ADR - Schein Basiskurs, nach erfolgreicher Prüfung durch die IHK
ADR-Tankkurs
Fahrzeugführer, die gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen transportieren, müssen gemäß Kapitel 8.2 ADR besonders geschult werden.
Gefahrgutfahrerschulung "Aufbaukurs Tank" nach ADR
Dieser ADR-Aufbaukurs Tank richtet sich an alle Fahrer die gefährliche Güter in Tankfahrzeugen oder Tankcontainern auf öffentlichen Straßen transportieren. Voraussetzung ist der ADR-Basiskurs.
Im ADR-Aufbaukurs Tank werden Kenntnisse und Befähigungen vermittelt, die hinsichtlich der Durchführung der Beförderung als Fahrzeugführer von Tankfahrzeugen aller Gefahrgutklassen, außer Klasse 1 und 7 die im Straßenverkehr vorgeschrieben sind.
Inhalte:
- Dokumentationen
- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen und Ausrüstungen
- Durchführung der Beförderung
- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen
- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen
Dauer:
- 1,5 Tage = 12 Unterrichtseinheiten a' 45 min.
Abschluss:
- ADR - Schein Tank, nach erfolgreicher Prüfung durch die IHK
ADR-Fortbildung aller Klassen
Fahrzeugführer, die gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen transportieren, müssen gemäß Kapitel 8.2 ADR nicht nur besonders geschult werden, sonder regelmäßig alle 5 Jahre eine Fortbildungsschulung zu besuchen.
Gefahrgutfahrerschulung "Fortbildung aller Klassen" nach ADR
Dieser ADR-Fortbildungskurs richtet sich an alle Fahrer, die im Besitz einer gültigen ADR Bescheinigung für Stückgut, Schüttgut mit oder ohne Klasse 1, Klasse 7 oder Tankfahrzeuge sind.
Der ADR-Fortbildungskurs vermittelt die Gesetzesänderungen, frischt Kenntnisse auf und sensibilisiert die Fahrzeugführer mit praktischen Unterrichtsteilen für die Befähigung mit praktische Hilfestellungen für die Tätigkeiten und Pflichten, hinsichtlich der weiteren Durchführung der Beförderung als Fahrzeugführer von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die im Straßenverkehr vorgeschrieben sind.
Inhalte:
- Allgemeine Vorschriften
- Allgemeine Gefahreigenschaften
- Dokumentationen
- Bezettelung und Kennzeichnung
- Fahrzeug und Beförderungsarten
- Umschließungen und Ausrüstungen
- Durchführung der Beförderung
- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen
- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen
Dauer:
- 1,5 Tage = 12 Unterrichtseinheiten a' 45 min.
Abschluss:
- Verlängerung des ADR Scheines, nach erfolgreicher Prüfung durch die IHK
Schulung der am Transport beteiligter Personen gem. Kapitel 1.3 ADR
Zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist es wichtig, Gefahren zu erkennen, darzustellen und spezifische Unterweisungen durchzuführen.
Die Unterweisung ist die Anweisung und Erläuterung der Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die auf den konkreten Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Sie muss von den Verantwortlichen bei der Einstellung, bei Veränderungen der Aufgabenbereiche, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist an die Gefährdungen anzupassen und erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen.
Die Pflicht zur Unterweisung ist u.a. in §§ 12 und 14 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ vorgeschrieben.
Nicht ordnungsgemäß durchgeführte oder unterlassene Unterweisungen können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
§ 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz lautet:
„Der Arbeitgeber* hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
Abs. 2 betrifft den Einsatz von Personal von Fremdfirmen:
„Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.“
§ 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ lautet:
„ Der Unternehmer* hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, ... zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“
* Die Begriffe „Arbeitgeber“ bzw. „Unternehmer“ können hier als Synonym für Führungskraft (s.u.) verstanden werden