Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG / BKrFQV
Gesetz / Verordnung
- 1.
- deutsche Staatsangehörige sind,
- 2.
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
- 3.
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,
- 1.
- Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- 2.
- Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von
- a)
- der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
- b)
- den Polizeien des Bundes und der Länder,
- c)
- dem Zolldienst,
- d)
- dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
- e)
- der Feuerwehr
- 3.
- Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,
- 4.
- Kraftfahrzeugen, die
- a)
- zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- b)
- in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder
- c)
- neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- 5.
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
- 6.
- Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
- 7.
- Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,
- 8.
- Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn
- a)
- die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
- b)
- das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
- c)
- die Beförderung gelegentlich erfolgt und
- d)
- die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder
- 9.
- Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.
- 1.
- bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,
- 2.
- bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist,
- 3.
- erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn
- a)
- die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und
- b)
- die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dient,
- 4.
- erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.
Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
- 1.
- das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder
- 2.
- den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
- 1.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
- a)
- das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder
- b)
- das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
- 2.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.
- 1.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
- a)
- das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
- b)
- das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat,
- 2.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
- a)
- das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
- b)
- das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
- 3.
- mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
- a)
- das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat,
- b)
- das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder
- c)
- das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.
§ 4 Besitzstand
- 1.
- vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;
- 2.
- vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
- 1.
- die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,
- 2.
- die Weiterbildung abschließen
- a)
- in der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
- c)
- in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.
§ 7 Nachweis der Qualifikation
- 1.
- den Erwerb der Grundqualifikation,
- 2.
- den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
- 3.
- den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
- 1.
- ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
- 2.
- erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.
§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Abschnitt 3 Ausbildungsstätten
§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten
- 1.
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
- 2.
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- 3.
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- 4.
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
§ 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
- 1.
- der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister angegeben, oder
- 2.
- der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unterricht teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag angegeben.
§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
- 1.
- die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
- 2.
- das Datum,
- 3.
- den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
- 4.
- den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und
- 5.
- den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- 1.
- ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,
- 2.
- für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,
- 3.
- welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden und in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,
- 4.
- ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,
- 5.
- ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und
- 6.
- ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.
§ 13 Registerführende Behörde
§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
- 1.
- Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:
- a)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- b)
- Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- c)
- die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,
- d)
- Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,
- e)
- die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,
- f)
- Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
- g)
- Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- h)
- Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- i)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
- 2.
- Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- b)
- Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- c)
- Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,
- d)
- die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
- Regelprüfung,
- bb)
- Umsteigerprüfung,
- cc)
- Quereinsteigerprüfung,
- dd)
- Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
- ee)
- Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
- e)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
- 3.
- Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
- e)
- Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- f)
- Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,
- g)
- die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
- Regelprüfung,
- bb)
- Umsteigerprüfung oder
- cc)
- Quereinsteigerprüfung,
- h)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
- 4.
- Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
- e)
- Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.
§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- 1.
- die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
- 2.
- die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
§ 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- 1.
- die Seriennummer,
- 2.
- die ausstellende Behörde und
- 3.
- den Tag des Versandes.
§ 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
§ 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
- 1.
- Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2.
- die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 3.
- die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,
- 4.
- Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,
- 5.
- die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
- 6.
- die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
§ 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- 1.
- zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung oder
- 2.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.
§ 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
- 1.
- dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und
- 2.
- die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrolliert werden kann.
- 1.
- die übermittelten Daten,
- 2.
- den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,
- 3.
- die Kennung der übermittelnden Stelle und
- 4.
- den Übermittlungsanlass.
- 1.
- die bei der Durchführung der Datenübermittlung oder der Abrufe verwendeten Daten,
- 2.
- den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder der Abrufe,
- 3.
- die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und
- 4.
- die übermittelten oder die abgerufenen Daten.
§ 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
§ 26 Löschung der Daten
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 27 Verordnungsermächtigung
- 1.
- die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über
- a)
- die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,
- b)
- die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;
- 2.
- die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
- 3.
- die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung;
- 4.
- die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren;
- 5.
- die Fahrerqualifizierungsnachweise.
§ 28 Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durchführt,
- 2.
- entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 4 Unterricht anbietet oder durchführt,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6.
- entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 7.
- einer Rechtsverordnung nach
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Übergangsvorschriften
- 1.
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
- 2.
- in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind und
- 3.
- in der Bundesrepublik Deutschland ihre Weiterbildung absolvieren
Anlage (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum
Name des Stadt- und Landkreises | Städtischer/Ländlicher Raum |
Baden-Württemberg | |
Alb-Donau-Kreis | Ländlicher Raum |
Baden-Baden, Stadt | Städtischer Raum |
Biberach | Ländlicher Raum |
Böblingen | Städtischer Raum |
Bodenseekreis | Städtischer Raum |
Breisgau-Hochschwarzwald | Städtischer Raum |
Calw | Städtischer Raum |
Emmendingen | Städtischer Raum |
Enzkreis | Städtischer Raum |
Esslingen | Städtischer Raum |
Freiburg im Breisgau, Stadt | Städtischer Raum |
Freudenstadt | Ländlicher Raum |
Göppingen | Städtischer Raum |
Heidelberg, Stadt | Städtischer Raum |
Heidenheim | Städtischer Raum |
Heilbronn, Stadt | Städtischer Raum |
Heilbronn, Landkreis | Städtischer Raum |
Hohenlohekreis | Ländlicher Raum |
Karlsruhe | Städtischer Raum |
Karlsruhe, Stadt | Städtischer Raum |
Konstanz | Städtischer Raum |
Lörrach | Städtischer Raum |
Ludwigsburg | Städtischer Raum |
Main-Tauber-Kreis | Ländlicher Raum |
Mannheim, Stadt | Städtischer Raum |
Neckar-Odenwald-Kreis | Ländlicher Raum |
Ortenaukreis | Städtischer Raum |
Ostalbkreis | Städtischer Raum |
Pforzheim, Stadt | Städtischer Raum |
Rastatt | Städtischer Raum |
Ravensburg | Städtischer Raum |
Rems-Murr-Kreis | Städtischer Raum |
Reutlingen | Städtischer Raum |
Rhein-Neckar-Kreis | Städtischer Raum |
Rottweil | Städtischer Raum |
Schwäbisch Hall | Ländlicher Raum |
Schwarzwald-Baar-Kreis | Städtischer Raum |
Sigmaringen | Ländlicher Raum |
Stuttgart, Stadt | Städtischer Raum |
Tübingen | Städtischer Raum |
Tuttlingen | Städtischer Raum |
Ulm, Stadt | Städtischer Raum |
Waldshut | Ländlicher Raum |
Zollernalbkreis | Städtischer Raum |
Bayern | |
Aichach-Friedberg | Ländlicher Raum |
Altötting | Städtischer Raum |
Amberg, Stadt | Ländlicher Raum |
Amberg-Sulzbach | Ländlicher Raum |
Ansbach, Stadt | Ländlicher Raum |
Ansbach, Landkreis | Ländlicher Raum |
Aschaffenburg, Stadt | Städtischer Raum |
Aschaffenburg, Landkreis | Städtischer Raum |
Augsburg, Stadt | Städtischer Raum |
Augsburg, Landkreis | Städtischer Raum |
Bad Kissingen | Ländlicher Raum |
Bad Tölz-Wolfratshausen | Ländlicher Raum |
Bamberg, Stadt | Ländlicher Raum |
Bamberg, Landkreis | Ländlicher Raum |
Bayreuth, Stadt | Ländlicher Raum |
Bayreuth, Landkreis | Ländlicher Raum |
Berchtesgadener Land | Ländlicher Raum |
Cham | Ländlicher Raum |
Coburg, Stadt | Ländlicher Raum |
Coburg, Landkreis | Ländlicher Raum |
Dachau | Städtischer Raum |
Deggendorf | Ländlicher Raum |
Dillingen a. d. Donau | Ländlicher Raum |
Dingolfing-Landau | Ländlicher Raum |
Donau-Ries | Ländlicher Raum |
Ebersberg | Städtischer Raum |
Eichstätt | Ländlicher Raum |
Erding | Ländlicher Raum |
Erlangen, Stadt | Städtischer Raum |
Erlangen-Höchstadt | Städtischer Raum |
Forchheim | Ländlicher Raum |
Freising | Städtischer Raum |
Freyung-Grafenau | Ländlicher Raum |
Fürstenfeldbruck | Städtischer Raum |
Fürth, Stadt | Städtischer Raum |
Fürth, Landkreis | Städtischer Raum |
Garmisch-Partenkirchen | Ländlicher Raum |
Günzburg | Ländlicher Raum |
Haßberge | Ländlicher Raum |
Hof, Stadt | Ländlicher Raum |
Hof, Landkreis | Ländlicher Raum |
Ingolstadt, Stadt | Städtischer Raum |
Kaufbeuren, Stadt | Ländlicher Raum |
Kelheim | Ländlicher Raum |
Kempten (Allgäu), Stadt | Ländlicher Raum |
Kitzingen | Ländlicher Raum |
Kronach | Ländlicher Raum |
Kulmbach | Ländlicher Raum |
Landsberg am Lech | Ländlicher Raum |
Landshut, Stadt | Ländlicher Raum |
Landshut, Landkreis | Ländlicher Raum |
Lichtenfels | Ländlicher Raum |
Lindau (Bodensee) | Städtischer Raum |
Main-Spessart | Ländlicher Raum |
Memmingen, Stadt | Ländlicher Raum |
Miesbach | Ländlicher Raum |
Miltenberg | Städtischer Raum |
Mühldorf a. Inn | Ländlicher Raum |
München, Stadt | Städtischer Raum |
München, Landkreis | Städtischer Raum |
Neuburg-Schrobenhausen | Ländlicher Raum |
Neumarkt i. d. OPf. | Ländlicher Raum |
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim | Ländlicher Raum |
Neustadt a. d. Waldnaab | Ländlicher Raum |
Neu-Ulm | Städtischer Raum |
Nürnberg, Stadt | Städtischer Raum |
Nürnberger Land | Städtischer Raum |
Oberallgäu | Ländlicher Raum |
Ostallgäu | Ländlicher Raum |
Passau, Stadt | Ländlicher Raum |
Passau, Landkreis | Ländlicher Raum |
Pfaffenhofen a. d. Ilm | Ländlicher Raum |
Regen | Ländlicher Raum |
Regensburg, Stadt | Städtischer Raum |
Regensburg, Landkreis | Ländlicher Raum |
Rhön-Grabfeld | Ländlicher Raum |
Rosenheim, Stadt | Städtischer Raum |
Rosenheim, Landkreis | Städtischer Raum |
Roth | Ländlicher Raum |
Rottal-Inn | Ländlicher Raum |
Schwabach, Stadt | Ländlicher Raum |
Schwandorf | Ländlicher Raum |
Schweinfurt, Stadt | Ländlicher Raum |
Schweinfurt, Landkreis | Ländlicher Raum |
Straubing, Stadt | Ländlicher Raum |
Starnberg, Landkreis | Städtischer Raum |
Straubing-Bogen | Ländlicher Raum |
Tirschenreuth | Ländlicher Raum |
Traunstein | Ländlicher Raum |
Unterallgäu | Ländlicher Raum |
Weiden i. d. OPf., Stadt | Ländlicher Raum |
Weilheim-Schongau | Ländlicher Raum |
Weißenburg-Gunzenhausen | Ländlicher Raum |
Wunsiedel i. Fichtelgebirge | Ländlicher Raum |
Würzburg, Stadt | Städtischer Raum |
Würzburg, Landkreis | Städtischer Raum |
Berlin | |
Berlin, Stadt | Städtischer Raum |
Brandenburg | |
Barnim | Ländlicher Raum |
Brandenburg an der Havel, Stadt | Ländlicher Raum |
Cottbus, Stadt | Ländlicher Raum |
Dahme-Spreewald | Ländlicher Raum |
Elbe-Elster | Ländlicher Raum |
Frankfurt (Oder), Stadt | Ländlicher Raum |
Havelland | Ländlicher Raum |
Märkisch-Oderland | Ländlicher Raum |
Oberhavel | Ländlicher Raum |
Oberspreewald-Lausitz | Ländlicher Raum |
Oder-Spree | Ländlicher Raum |
Ostprignitz-Ruppin | Ländlicher Raum |
Potsdam, Stadt | Städtischer Raum |
Potsdam-Mittelmark | Ländlicher Raum |
Prignitz | Ländlicher Raum |
Spree-Neiße | Ländlicher Raum |
Teltow-Fläming | Ländlicher Raum |
Uckermark | Ländlicher Raum |
Bremen | |
Bremen, Stadt | Städtischer Raum |
Bremerhaven, Stadt | Städtischer Raum |
Hamburg | |
Hamburg, Stadt | Städtischer Raum |
Hessen | |
Bergstraße | Städtischer Raum |
Darmstadt, Stadt | Städtischer Raum |
Darmstadt-Dieburg | Städtischer Raum |
Frankfurt am Main, Stadt | Städtischer Raum |
Fulda | Ländlicher Raum |
Gießen | Städtischer Raum |
Groß-Gerau | Städtischer Raum |
Hersfeld-Rotenburg | Ländlicher Raum |
Hochtaunuskreis | Städtischer Raum |
Kassel, Stadt | Städtischer Raum |
Kassel, Landkreis | Städtischer Raum |
Lahn-Dill-Kreis | Städtischer Raum |
Limburg-Weilburg | Städtischer Raum |
Main-Kinzig-Kreis | Städtischer Raum |
Main-Taunus-Kreis | Städtischer Raum |
Marburg-Biedenkopf | Ländlicher Raum |
Odenwaldkreis | Städtischer Raum |
Offenbach am Main, Stadt | Städtischer Raum |
Offenbach, Landkreis | Städtischer Raum |
Rheingau-Taunus-Kreis | Städtischer Raum |
Schwalm-Eder-Kreis | Ländlicher Raum |
Vogelsbergkreis | Ländlicher Raum |
Waldeck-Frankenberg | Ländlicher Raum |
Werra-Meißner-Kreis | Ländlicher Raum |
Wetteraukreis | Städtischer Raum |
Wiesbaden, Stadt | Städtischer Raum |
Mecklenburg-Vorpommern | |
Landkreis Rostock | Ländlicher Raum |
Ludwigslust-Parchim | Ländlicher Raum |
Mecklenburgische Seenplatte | Ländlicher Raum |
Nordwestmecklenburg | Ländlicher Raum |
Rostock, Stadt | Städtischer Raum |
Schwerin, Stadt | Ländlicher Raum |
Vorpommern-Greifswald | Ländlicher Raum |
Vorpommern-Rügen | Ländlicher Raum |
Niedersachsen | |
Ammerland | Städtischer Raum |
Aurich | Ländlicher Raum |
Braunschweig, Stadt | Städtischer Raum |
Celle | Ländlicher Raum |
Cloppenburg | Ländlicher Raum |
Cuxhaven | Ländlicher Raum |
Delmenhorst, Stadt | Ländlicher Raum |
Diepholz | Ländlicher Raum |
Emden, Stadt | Ländlicher Raum |
Emsland | Ländlicher Raum |
Friesland | Städtischer Raum |
Gifhorn | Ländlicher Raum |
Goslar | Ländlicher Raum |
Göttingen | Städtischer Raum |
Grafschaft Bentheim | Ländlicher Raum |
Hameln-Pyrmont | Ländlicher Raum |
Harburg | Städtischer Raum |
Heidekreis | Ländlicher Raum |
Helmstedt | Ländlicher Raum |
Hildesheim | Städtischer Raum |
Holzminden | Ländlicher Raum |
Leer | Ländlicher Raum |
Lüchow-Dannenberg | Ländlicher Raum |
Lüneburg | Ländlicher Raum |
Nienburg (Weser) | Ländlicher Raum |
Northeim | Ländlicher Raum |
Oldenburg (Oldenburg), Stadt | Städtischer Raum |
Oldenburg, Landkreis | Ländlicher Raum |
Osnabrück, Landkreis | Ländlicher Raum |
Osnabrück, Stadt | Städtischer Raum |
Osterholz | Städtischer Raum |
Peine | Städtischer Raum |
Region Hannover | Städtischer Raum |
Rotenburg (Wümme) | Ländlicher Raum |
Salzgitter, Stadt | Städtischer Raum |
Schaumburg | Städtischer Raum |
Stade | Ländlicher Raum |
Uelzen | Ländlicher Raum |
Vechta | Ländlicher Raum |
Verden | Ländlicher Raum |
Wesermarsch | Ländlicher Raum |
Wilhelmshaven, Stadt | Städtischer Raum |
Wittmund | Ländlicher Raum |
Wolfenbüttel | Ländlicher Raum |
Wolfsburg, Stadt | Städtischer Raum |
Nordrhein-Westfalen | |
Bielefeld, Stadt | Städtischer Raum |
Bochum, Stadt | Städtischer Raum |
Bonn, Stadt | Städtischer Raum |
Borken | Städtischer Raum |
Bottrop, Stadt | Städtischer Raum |
Coesfeld | Städtischer Raum |
Dortmund, Stadt | Städtischer Raum |
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